Satzung

des Fördervereins Bonifatiuskirche Alsheim e.V.

1. Allgemeines

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bonifatiuskirche Alsheim“ und trägt nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz den Zusatz „e.V.“
     
  2. Sitz des Vereins ist Alsheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere gemäß §52, Abs. 2 Ziffer 6 (Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege).
     
  2. Zweck des Vereins ist der Erhalt der denkmalgeschützten evangelischen Bonifatiuskirche Alsheim sowie des zugehörigen Parkfriedhofs.
     
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Zuwendungen in ideeller, materieller und finanzieller Hinsicht.
     
  4. Der Verein ist überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

2. Mitgliedschaft

§3 Voraussetzungen und Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr sowie juristische Personen sein, die ein Interesse am Erhalt der evangelischen Bonifatiuskirche Alsheim sowie des zugehörigen Parkfriedhofs haben.
     
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
     
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
     
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt: 
    1.  durch Austritt
    2.  durch Tod des Mitglieds
    3.  durch Ausschluss
     
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
     
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die in der Satzung vorgegebene Zielsetzung verstößt. Versäumt das Mitglied unentschuldigt den Anhörungstermin, verliert es das Recht zur Anhörung. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
     
  4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch erheben. Er ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der erstmalige Beitrag ist einen Monat nach Mitteilung über die Aufnahme zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird unabhängig vom Monat der Aufnahme oder des Ausscheidens erhoben.

§6 Vereinsvermögen

  1. Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen sowie dem Reingewinn aus Veranstaltungen.
     
  2. Über die Art und Höhe der Ausgaben beschließt der Vorstand im Sinne des §2 Abs. 2 dieser Satzung.
     
  3. Anschaffungen bleiben Eigentum des Vereins; er regelt deshalb auch deren Wartung und Betriebskosten.
     
  4. Der Vorstand ist Verwalter des Vereinsvermögens.
     

3. Organisatorischer Aufbau des Vereins
 

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
     
    1.  dem/der Vorsitzenden,
    2.  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3.  dem/der Kassenwart/in,
    4.  dem/der Schriftführer/in,
    5.  sowie optional bis zu zwei Beisitzer/innen.
     
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorstandsmitglieder in Vorsitz, Stellvertretung, Kassenführung und Schriftführung. Sie vertreten den Verein gerichtlich, und zwar das vorsitzende und den Vorsitz stellvertretende Mitglied gemeinsam oder das vorsitzende oder stellvertretende Mitglied gemeinsam mit dem Mitglied für Kassenführung und Schriftführung.
     
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch das vorsitzende Mitglied des Vorstands einberufen.
     
  4. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
     
  5. Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  6. Der/die Schriftführer/in hat über die Sitzungen des Vorstands und über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, das von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
     
  7. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung am Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Seine/ihre Entlastung erfolgt nach dem Bericht der Kassenprüfer/innen. Der/die Kassenwart/in nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und wickelt den Geldverkehr mit der Bank ab. Alle Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorstandes im Sinne des Absatzes 2 erfolgen.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand (§8 der Satzung) oder ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
     
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Eine Vertretung per Vollmacht ist möglich. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt und / oder per schriftlicher bzw. elektronischer Information (Email) unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Führung der Geschäfte und insbesondere über die Verwendung der Gelder Rechenschaft abzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, deren Besorgung nicht durch die Satzung dem Vorstand übertragen ist. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen möglich.
     
  5. Die Mitgliederversammlung wählt in freier und geheimer Wahl den Vorstand. Die Amtszeit beträgt in der Regel drei Jahre. Eine kürzere Amtszeit einzelner oder aller Vorstandsmitglieder ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
     
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. den Jahresbericht,
    2. den Rechenschaftsbericht,
    3. die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Mitglieder
    des Vorstandes
    4. die Wahl der Kassenprüfer, die jeweils im Voraus für zwei
    Geschäftsjahre gewählt werden
    5. Satzungsänderungen, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln
    der abgegebenen Stimmen erforderlich ist
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    7. die Auflösung des Vereins (vgl. § 11(2))

§10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle drei Jahre zwei Kassenprüfer wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Werden durch die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer gewählt, sind diese durch den Vorstand zu bestimmen. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
     
  2. Die Kasse des Vereins ist einmal im Jahr durch die Kassenprüfer zu prüfen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte durch den/die Kassenwart/in in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

4. Schlussbestimmungen

§11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
     
  2. Zum Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Änderung der Zweckbestimmungen fällt das Vereinsvermögen – nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes – der evangelischen Kirchengemeinde Alsheim zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zum Erhalt der evangelischen Bonifatiuskirche Alsheim zu verwenden ist.

§12 Inkraftsetzung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.04.2022 in der vorliegenden Fassung beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft. Sie enthält Änderungen laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2024.